BDS 01-21: Update November – und Dezemberhilfe u.a.
Beitrag veröffentlicht am 7. Januar 2021
Liebe Mitgliedsunternehmen,
wir wünschen Ihnen, Ihrer Familie und auch allen Ihren Mitarbeitern ein frohes, erfolgreiches, gesundes und glückliches Jahr 2021. In den letzte Tagen ist wieder einiges an Informationen zusammengekommen, die wir Ihnen natürlich nicht vorenthalten wollen. Die Sammlung ist diesmal etwas umfangreicher. Deshalb haben wir die Überschriften der Beiträge für Ihren Überblick vorangestellt, damit Sie schnell prüfen können, ob interessante Themen für Sie dabei sind.
Hier die Themen dieser Coronainfo:
– Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2021 möglich
– Bayerische Richtlinie zur Dezemberhilfe des Bundes
– Zusammenfassung/Update: November- und Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe
– Update RKI: Ausweisung neuer internationaler Risikogebiete
– Steuererklärungsfrist 2019 verlängert | Aktuelle FAQ Corona (Steuern)
– Verlängerung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
Steuerfreie Aufstockung des KuG bis Ende 2021 möglich
Seit Februar 2020 können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken. Die zunächst bis Ende 2020 begrenzte Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz bis Ende 2021 verlängert.
Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seitdem in Kraft. Um die steuerfreie Aufstockung gesetzlich zu ermöglichen, wurde in §3 des Einkommensteuergesetzes, der steuerfreie Sachverhalte aufführt, eine neue Nr. 28a eingefügt, die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld mit aufnimmt. Voraussetzung ist, dass sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, geleistet werden.
Hinweis zu Anwendungsfragen: Der Arbeitgeber hat die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Bei Inkrafttreten des Gesetzes werden Löhne für einige von der Regelung abgedeckte Monate schon abgerechnet sein. Falls Unternehmen in diesem Zeitraum schon aufgestockt haben, ist der Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, etwa weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt die Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG).
Wir gehen davon aus, dass weitere Anwendungsfragen aufkommen, und verweisen in dem Zusammenhang auf die FAQ Corona „Steuern“ des Bundesministeriums der Finanzen, in denen Antworten auf häufige steuerliche Fragen rund um die Coronona-Krise sukzessive ergänzt werden.
Bayerische Richtlinie zur Dezemberhilfe des Bundes
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Bayerischen Ministerialblatt vom 30. Dezember 2020 die bayerische Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 bekanntgegeben.
Die Richtlinie schreibt die am 24. November 2020 veröffentlichte Richtlinie für die Novemberhilfe mit auf den neuen Monat angepassten Fristen fort. Für Antragsteller ist insbesondere wichtig, dass die Dezemberhilfe noch bis Ende März 2021 beantragt werden kann, während die Frist für die Novemberhilfe Ende Januar 2021 ausläuft.
Zusammenfassung/Update: November- und Dezemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe)
Am 28. Oktober 2020 haben Bund und Länder Corona-bedingte Betriebsschließungen und -einschränkungen beschlossen. Die Schließungen wurden mit Beschlüssen vom 25. November und 02. Dezember verlängert und verschärft.
Zur Kompensation der durch die Corona-bedingten Betriebsschließungen und -einschränkungen eingetretenen Umsatzausfälle gewährt der Bund Betroffenen die November- und die Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Vorab Hinweis: Wie bereits in der Coronainfo vom 27.12.2020 dargestellt, werden die Anträge derzeit noch nicht bearbeitet, da die Verwaltungssoftware noch nicht funktionsfähig in Betrieb genommen werden konnte. Es kommt daher nach wie vor zu Abschlagszahlungen. Anträge können aber bereits gestellt werden (siehe Coronainfos vom 25.11.2020 und 27.12.2020).
- Antragsberechtigung
In Bayern antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnütziger Unternehmen, Betriebe, (Solo)Selbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit inländischer Betriebsstätte, die bei einem deutschen Finanzamt erfasst sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden, im Inland dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung) und
- aufgrund der Bestimmungen auf Landesebene in Folge der Beschlusslage von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten handelt (direkt Betroffene)
oder
- regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen
- oder regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen und nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (indirekt Betroffene).
Voraussetzung ist weiter, dass sie
- vor dem 1. November (Novemberhilfe) bzw. 1. Dezember (Dezemberhilfe) gegründet sind
- ihre Geschäftstätigkeit nicht vor dem 31. Oktober (Novemberhilfe) bzw. 30. November (Dezemberhilfe) eingestellt haben.
Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.
Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes auf Unternehmen im Verbund entfällt, die im oben aufgeführten Sinn vom Lockdown betroffen sind. Für den Verbund insgesamt kann nur ein Antrag gestellt werden.
Bei Personengesellschaften ist nur ein Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können unabhängig von der Zahl ihrer Betriebsstätten nur einen Antrag stellen. Zudem müssen sie ihre Tätigkeit im Hauptberuf wahrnehmen.
Gemeinnützig geführte oder öffentliche Unternehmen trifft das Konsolidierungsgebot nicht.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befanden und diesen Status danach nicht überwunden haben.
- Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt grundsätzlich 75 Prozent des Netto-Vergleichsumsatzes zum vom Lockdown betroffenen Zeitraum im Vorjahr. Sie wird tagesscharf berechnet, längstens bis zum 30. November (Novemberhilfe) bzw. 31. Dezember 2020.
- Soloselbstständige können alternativ den durchschnittlichen Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
- Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober (Novemberhilfe) bzw. 30. November (Dezemberhilfe) 2019 aufgenommen, kann auf den Monatsumsatz im jeweiligen Vormonat 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung abgestellt werden.
- Im Falle verbundener Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf direkt, indirekt oder über Dritte betroffene Verbundunternehmen entfällt.
- Im Falle von Gaststätten sind Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.
- Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz, abhängig von beihilferechtlichen Vorgaben.
Bei direkt betroffenen Antragstellern bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet.
- Beihilferechtliche Grenzen / Anrechnung anderer Leistungen
Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. Das gilt auch für bewilligte beziehungsweise erhaltene Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder beziehungsweise Versicherungen sowie Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung von Sozialversicherungsleistungen für den Leistungszeitraum der November- bzw. Dezemberhilfe.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Inanspruchnahme der November- bzw. Dezemberhilfe der beihilferechtliche Rahmen nicht überschritten wird, d.h. Beihilfe bis eine Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO).
- Leistungen über eine Million Euro
Leistungen über eine bis maximal vier Millionen Euro können mit der sogenannten „Novemberhilfe plus / Dezemberhilfe plus“ gewährt werden. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die spätestens am 1. November 2019 (Novemberhilfe plus) bzw. 1. Dezember 2019 (Dezemberhilfe plus) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
Die Förderhöhe der Novemberhilfe plus / Dezemberhilfe plus darf die Höhe von maximal 70 Prozent der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen Verluste nicht übersteigen.
- Steuerbarkeit
Die November- bzw. Dezemberhilfe wird als steuerbare Betriebseinnahme behandelt, Umsatzsteuer fällt nicht an.
- Bewilligungsstelle in Bayern
Für Bayern zuständige Bewilligungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
- Antragstellung
Grundsätzlicher Antragsweg / prüfender Dritter (zB Steuerberater)
Anträge müssen über einen sogenannten prüfenden Dritten gestellt werden. Das sind Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese reichen den Antrag dann über das Internetportal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) ein. Näheres zu den Anforderungen an prüfende Dritte ergibt sich aus den bayerischen Richtlinien zur November- und Dezemberhilfe.
Ausnahme für Soloselbständige
Einen direkten Antragsweg können nur Soloselbständige gehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag 5.000 Euro nicht überschreitet, sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben und sie zu ihrer Identifizierung das aus der Steuer stammende „ELSTER-Zertifikat“ nutzen. Den Link auf das Antragsformular und weiterführende Hinweise finden Sie hier .
Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Anträge für die Dezemberhilfe sind bis zum 31. März 2021 möglich.
Abschlagszahlung und Bewilligung
Bei der Antragstellung können Unternehmen eine Abschlagszahlung beantragen, die auf 50 Prozent der Förderhöhe begrenzt ist und maximal liegt bei :
- 5.000 Euro für Soloselbständige
- 50.000 Euro für andere Unternehmen.
Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe werden bereits geleistet, für die Dezemberhilfe beginnt die Auszahlung früh in 2021. Mit der abschließenden Bewilligung und Auszahlung wird für die Novemberhilfe ab 11. Januar 2021 gerechnet. Zur Dezemberhilfe gibt es diesbzgl. noch keine Aussagen.
- Erklärungs- und Nachweispflichten
Die von den Antragstellern verlangten Erklärungen und Nachweise für den Antrag und für die nachlaufende Schlussabrechnung zur Prüfung der tatsächlichen Entwicklung ergeben sich im Einzelnen aus den Abschnitten 6.2 bis 6.4 der hier zum Download angebotenen Richtlinien.
Falls die Informationen zur Schlussabrechnung nicht erbracht werden, kann die Bewilligungsstelle die gesamte November- bzw. Dezemberhilfe zurückfordern.
Update RKI: Ausweisung internationaler Risikogebiete
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Die neu ausgewiesenen Risikogebiete (ab Samstag, 26. Dezember 2020).
- Estland: gesamt Estland gilt nun als Risikogebiet.
- Irland: es gilt nun auch die Region South-East als Risikogebiet
- Norwegen: es gilt nun auch die Provinz Innlandet als Risikogebiet.
- Namibia: gesamt Namibia gilt nun als Risikogebiet.
Aufhebung von Risikogebieten:
- Die Region Nordösterbotten in Finnland gilt nicht mehr als Risikogebiet.
Die Einstufung als Risikogebiet ist maßgeblich für die Anwendbarkeit der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung .
Es werden stetig neue Daten analysiert, deshalb können zu jedem Zeitpunkt weitere Risikogebiete ausgewiesen werden.
Hinweis: Wir weisen Sie auf diesem Wege nicht mehr auf jede einzelne Ausweisung neuer Risikogebiete hin, sondern beschränken uns auf besonders relevante Regionen. Wir bitten Sie deshalb, sich jeweils aktuell bei Reiseantritt und -rückkehr über die zu diesen Zeitpunkten ausgewiesenen Risikogebiete zu informieren. Alle gegenwärtig als Risikogebiete ausgewiesenen Regionen finden Sie auf den Seiten des RKI.
Kurzarbeitergeld – Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit für 2021
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 23. Dezember 2020 die Weisung 202012024 zum Umgang mit Erholungsurlaub, zur Zwölftelung von Sonderzahlungen und Grenzgängern im Jahr 2021 veröffentlicht.
- Vorrangige Einbringung von Urlaub
Die Weisung regelt zum Jahresurlaub 2021 das Folgende:
- Die BA hat sich gegen die Verlängerung der bis 31. Dezember 2020 geltenden Sonderregelung für den Jahresurlaub entschieden, nach der Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr nicht zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld einzubringen war. Zur Begründung dieser Entscheidung führt die BA an, dass für die Sonderregelung kein Bedarf mehr bestünde, da § 56 Abs. 1a IfSG bis Ende März 2021 einen Verdienstausfallersatz für Eltern bei Schließung von Kitas und Schulen vorsieht.
- Folglich ist ab dem 01. Januar 2021 nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Die BA verweist in Ihren Ausführungen auf die Unvermeidbarkeitsprüfung, die in den Fachlichen Weisungen zum KuG vom 20. Dezember 2018, Ziffer 2.7.2, dargelegt ist.
Zum Umgang mit Resturlaub sind laut Weisung zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“ und bisher unverplante Urlaubsansprüche haben, deren Verfall droht, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die Urlaubswünsche der Beschäftigten sind dabei vorrangig.
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
- Zwölftelung von Sonderzahlungen
Aufgrund von Tarifverträgen per Betriebsvereinbarung gezwölftelte Sonderzahlungen sollen bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts (Soll- und ggf. Ist-Entgelt) nach § 106 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin berücksichtigt werden.
- KuG für Grenzgänger
Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, können beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf KuG haben (Gleichbehandlung mit innerdeutschen Sachverhalten, vgl. Art. 5 Verordnung (EG) 883/2004 und § 56 Abs. 9 IfSG). Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten sei es bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig KuG und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, legt die BA fest, dass künftig gegenüber der Agentur für Arbeit versichert werden muss, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Dafür reiche eine formlose Erklärung des Arbeitgebers aus, die zusammen mit den Unterlagen für die KuG-Abrechnung eingereicht wird.
Steuererklärungsfrist 2019 verlängert | Aktuelle FAQ Corona (Steuern)
- Steuererklärungsfrist für 2019 verlängert
Die Steuererklärungsfrist für 2019 wurde von Ende Februar 2021 bis zum 31. März 2021 verlängert.
Voraussetzung ist allerdings, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der Paragrafen 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der Erklärung durch den Steuerschuldner beauftragt worden sind.
Das BMF-Schreiben dazu finden Sie hier zum Download.
Eine weitere Verlängerung bis 31. August steht laut Beschlusslage der die Bundesregierung tragenden Koalition in Aussicht.
- Neue Fassung der FAQ Corona (Steuern) des BMF veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat eine neue Fassung seiner FAQ Corona (Steuern) veröffentlicht (Stand 28. Dezember 2020).
Diese FAQ gehen auf Fragen ein, die sich zu anlässlich der Corona-Krise eingeführten steuerlichen Sonderregeln häufig ergeben.
Die aktuelle Fassung finden Sie hier .
Verlängerung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
Die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) wurde unverändert bis zum 02. Februar 2021 verlängert. Wir haben in diversen Coronainfos bereits den Inhalt der Verordnung im jeweiligen Geltungsstand dargestellt. Zur besseren Übersicht fassen wir den Inhalt dieser Verordnung nochmal zusammen:
- Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende
Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Link zu den Risikogebieten) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten.
Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist untersagt.
Zudem ist eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Das amtlich vorgegebene Online-Formular finden Sie unter https://www.einreiseanmeldung.de .
- Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(-) 24 Stunden – Aufenthalte im Nachbarland
Eine Ausnahme für Aufenthalte bis 24 Stunden im Grenzverkehr mit Nachbarstaaten gibt es derzeit nicht! Diese Ausnahme wurde zum 09. Dezember 2020 abgeschafft. Gegebenenfalls soll sie bei positiver Entwicklung der Infektionszahlen wieder eingeführt werden, ein Zeitplan ist hierfür jedoch noch nicht bekannt.
(+) Aufenthalte bis 72 Stunden (teilw.)
Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ausgenommen:
- Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
- Für eine Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
- Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes und von Volksvertretungen und Regierungen.
(+) Aufenthalte aus besonderen sozialen Gründen
Personen, die sich aus den nachfolgenden Gründen in Deutschland aufhalten werden oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ebenfalls ausgenommen:
- Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. (Hinweis: Bei Aufenthalten unter 72 Stunden greift die vorgenannte Ausnahme, bei der kein negatives Testergebnis erforderlich ist.)
- Für eine dringende medizinische Behandlung.
- Für den Beistand oder die Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen.
Hinweis: Diese Ausnahmen für besondere soziale Gründe gelten nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.
(+) beruflicher Aufenthalt von bis zu fünf Tagen
Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Hinweis: Diese Ausnahme gilt nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.
(+) Transport
Der Aufenthalt von Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sind ohne zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes von der Quarantänepflicht ausgenommen.
(+) Grenzpendler
Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung an ihre Berufsausübungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.
Die Ausnahme gilt auch dann, wenn der mindestens wöchentliche Grenzübertritt durch Urlaub für mehr als eine Woche unterbrochen wurde und die Arbeitnehmer danach wieder den mindestens wöchentlichen Rhythmus aufnehmen.
(+) Grenzgänger
Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.
Die Ausnahme gilt auch dann, wenn der mindestens wöchentliche Grenzübertritt durch Urlaub für mehr als eine Woche unterbrochen wurde und die Arbeitnehmer danach wieder den mindestens wöchentlichen Rhythmus aufnehmen.
Der wöchentliche Test für Grenzgänger ist nicht mehr erforderlich.
(+) bei mindestens dreiwöchiger Arbeitsaufnahme
Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Voraussetzung der Ausnahmevorschrift für den jeweiligen Arbeitnehmer ist, dass der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Arbeitskräfte in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-15 Personen); innerhalb der ersten zehn Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden (Kundenkontakt oder Kontakt zu anderen Arbeitstrupps ist damit nicht zulässig). Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5m oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife. Die Arbeitgeber haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über die Aufnahme der Arbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren.
Hinweis: Alle Ausnahmen gelten nur, soweit keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus vorliegen. Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auf, muss ein Corona-Test durchgeführt werden.
- Verkürzung der Quarantänedauer
Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die häusliche Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein. Hier ist ein molekularbiologischer Test erforderlich (PCR-Test).
Den Text der Verordnung finden Sie hier: Bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das begonnene Jahr.
Bleiben Sie bitte weiterhin gesund!
Mit besten Grüßen
Ihr BDS – Bayern Team
PS: Sie benötigen psychische Unterstützung in dieser schweren Zeit? Dann nutzen Sie bitte unsere eingerichtete Telefonsprechstunde (kostenfrei)! Jeden Mittwoch, von 10.00 – 11.00 Uhr und jeden Freitag, von 16.00 – 17.00 Uhr ist die Telefonnummer: 089-54056 100 für diese Zwecke freigeschaltet.
Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
Schwanthalerstr. 110
80339 München
Tel. 089 540 56-215
Fax 089 502 64 93
Besuchen Sie uns auch Facebook: www.facebook.com/BDSBayern
Den BEITRAG als PDF herunterladen